Covid
Dieser Text beruht auf der Rechtslage (Verordnungen des Bundesrats) am 13. Januar 2022
Notariats- und Anwaltstätigkeit, beim Notar insbesondere die Öffentlichen Beurkundungen (darunter fallen auch Beglaubigungen), gelten nicht als Veranstaltung im Sinne der Covid-19-Verordnung
besondere Lage (SR 818.101.26). Dementsprechend gilt für diese auch keine Zertifikatspflicht. Notariate und Advokaturbüros können also ihre notwendigen Termine wahrnehmen, jedoch ist die Anzahl
Teilnehmende nach wie vor auf ein Minimum zu beschränken und die Hygiene- und Verhaltensregeln (Verzicht auf Begrüssungsrituale, Abstand, Maskenpflicht, Lüften) des Bundesamtes für Gesundheit
sind zwingend einzuhalten.