Ehevertrag

 

Mit einem Ehevertrag wird nicht die Ehe als solches oder deren Wirkungen ganz allgemein geregelt sondern nur das Güterrecht der Ehegatten. Man kann also sagen, der Vertrag müsste eigentlich ‚Ehegüterrechtsvertrag’ heissen.

 

Von Gesetzes wegen brauchen Ehegatten keinen Ehevertrag abzuschliessen. Das ZGB enthält eine umfassende und abschliessende Regelung des Ehegüterrechts. Diese Regelung unterstellt die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (vgl. Art. 181 und 196 bis 220 ZGB).

 

Mittels Ehevertrag kann in Einzelheiten von der gesetzlichen Regelung des ordentlichen Güterstandes gemäss den Vorstellungen und Bedürfnissen der Ehegatten abgewichen werden oder es kann überhaupt ein anderer Güterstand vereinbart werden.

 

Von grösserer praktischer Bedeutung sind folgende Abweichungen von der gesetzlichen Regelung der Errungenschaftsbeteilung:
- Aenderung der Vorschlagsbeteilung (Art. 216 ZGB)
und

- Zuweisung von Vermögenswerten der Errungenschaft ans Eigengut (Art. 199 Abs. 1 ZGB)

 

Die erstgenannte Abweichung ist für alle Ehegatten von Bedeutung; die zweitgenannte Abweichung dürfte bei selbständiger Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten zur Diskussion stehen.

 

Andere Güterstände als der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteilung sind:
- Gütergemeinschaft (vgl. Art. 221 bis 246 ZGB)
und
- Gütertrennung (vgl. Art. 247 bis 251 ZGB).

 

Ein Ehevertrag kann bereits vor Eheschluss und während der Ehe jederzeit geschlossen werden. Sowohl Abschluss, Änderung oder Aufhebung bedürfen der Öffentlichen Beurkundung.

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Letzte Nachführung:

26.01.2024