Erbschaftsinventar

 

Es gehört zu den Inventaren über Nachlass von Todes wegen.

 

Die Aufnahme eines solchen Inventars wird bei vorliegen bestimmter, gesetzlich geregelter Umstände (u. a. bevormundeter Erbe, Erbe unbekannten Aufenthalts, Nacherbeneinsetzung) von der zuständigen Behörde verfügt. Die Aufnahme kann aber auch von jedem Erben verlangt werden und muss dann von der zuständigen Behörde verfügt werden. Zuständige Behörde ist im Kanton Bern die Vormundschaftsbehörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.

 

Das Inventar wird im Kanton Bern vom Notariat aufgenommen. Die Erben können der verfügenden Behörde ein Notariat vorschlagen. Die Behörde ist an diesen Vorschlag grundsätzlich nicht gebunden. Sie entscheidet frei. Das insbesondere dann, wenn sich die Erben auf kein Notariat einigen können oder sogar gar keinen Vorschlag machen.

 

Das Verfahren richtet sich nach der InvV.

 

Das Erbschaftsinventar dient zugleich als Steuerinventar (Art. 1 Abs. 2 InvV).

 

Aufgrund eines Erbschaftsinventars kann ein Nachlass ausgeschlagen werden.

 

Hinweis auf Rechtsgrundlage: Art. 490 und 553 ZGB

 

Blumer - Notariat und Advokatur

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Letzte Nachführung:

26.01.2024