Erbvertrag

 

In einem Erbvertrag ordnet der Erblasser zusammen mit künftigen Erben, Vermächtnisnehmern oder weiteren Personen den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tod (vgl. Art. 494 bis 497 ZGB). Zum Abschluss eines Erbvertrages muss der Erblasser mündig sein (vgl. Art. 468 ZGB).

 

Die Anordnungen haben sich innerhalb der gesetzlichen Schranken zu bewegen und für den Vertrag selbst sind die Formvorschriften zu beachten.

 

Die gesetzlichen Schranken finden sich in den Art. 470 bis 493 ZGB. Die Formvorschriften sind in Art. 512 ZGB enthalten.

 

Stichworte zu den gesetzlichen Schranken: Verfügbarer Teil, Enterbung, Auflagen und Bedingungen, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Ersatzverfügung, Nacherbeneinsetzung, Stiftungen.

 

Ein Erbvertrag ist nur in Form der Öffentlichen Urkunde möglich.

 

Grundsätzlich kann ein Erbvertrag durch schriftlich Übereinkunft unter den Vertragsschliessenden jederzeit wieder aufgehoben werden (vgl. Art. 513 Abs. 1 ZGB).

 

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Letzte Nachführung:

26.01.2024