Inventare

 

Das ZGB kennt u. a. folgende, im Alltag auch Bedeutung habende Inventare:

Das StHG kennt folgendes Inventar:

* Diese Inventare werden über den Nachlass einer verstorbenen Person errichtet. Man kann sie deshalb auch als "Inventare über Nachlass von Todes wegen" bezeichnen.

 

Einzelheiten siehe je dort!

 

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Letzte Nachführung:

26.01.2024