Letztwillige Verfügung

 

Im Alltag spricht man selten von ‚Letztwilliger Verfügung’ sondern meistens von ‚Testament’.

 

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann eine Letztwillige Verfügung errichten, das heisst Anordnungen treffen bezüglich den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tod (vgl. Art. 467 ZGB). Dabei sind die gesetzlichen Schranken und Formvorschriften zu beachten.

 

Die gesetzlichen Schranken finden sich in den Art. 470 bis 493 ZGB. Die Formvorschriften sind in den Art. 498 bis 508 ZGB enthalten.

 

Stichworte zu den gesetzlichen Schranken: Verfügbarer Teil, Enterbung, Auflagen und Bedingungen, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Ersatzverfügung, Nacherbeneinsetzung, Stiftungen.

 

Die Letztwillige Verfügung ist in drei Formen möglich: öffentlich beurkundet, eigenhändig oder mündlich (‚Nottestament’).

 

In der gleichen Form, wie sie errichtet wurde, kann eine Letztwillige Verfügung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Widerruf kann auch durch Vernichtung der Letztwilligen Verfügung erfolgen. Vgl. Art. 509 und 510 ZGB.

 

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Letzte Nachführung:

26.01.2024