Partnerschaftsvertrag

 

Darunter wird allgemein ein Vertrag verstanden, mit das Zusammenleben eines gleichgeschlechtlichen - also Frau und Frau oder Mann und Mann - Paares geregelt wird.

 

Beim Partnerschaftsvertrag handelt es sich um einen gesetzlich nicht geregelten Vertragstypus; in der Rechtswissenschaft spricht man deshalb auch von einem Innominatkontrakt.

 

Partnerschaftsverträge regeln meist nur wenige Einzelheiten des Zusammenlebens. Im Vordergrund stehen wirtschaftliche Fragen. Deshalb lehnen sich diese Verträge oft sehr stark an die gesetzliche Regelung der Einfachen Gesellschaft (Art. 530 bis 551 OR) an.

 

Partnerschaftsverträge sind an keine Formvorschriften gebunden. Sie können also auch mündlich abgeschlossen werden. Schriftform ist aber sicher zu empfehlen. Enthalten solche Verträge auch erbrechtliche Regelungen, sind sie dann teilweise gleich Verfügungen von Todes wegen. Dann sind die Formvorschriften für solche zu beachten.

 

Nachdem am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Partnerschaftsgesetz, PartG) in Kraft getreten ist, werden Partnerschaftsverträge an Bedeutung verlieren. Partnerschaftsverträge haben noch Bedeutung, wenn die Parteien keine eingetragene Partnerschaft eingehen.

 

Parteien, die eine eingetragene Partnerschaft nach Bundesrecht eingehen oder vorher einmal eine nach kantonalem Recht – der Kanton Bern kannte keine diesbezüglichen Regelungen – eingegangen sind, sollten allenfalls vorgängig einmal geschlossene Verträge überprüfen. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass solche Verträge mit zwingenden, gesetzlichen Bestimmungen betreffend Partnerschaft kollidieren.

 

siehe auch Konkubinatsvertrag 

 

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Letzte Nachführung:

26.01.2024