Schlichtungsversuch

 

Das ist der einem ordentlichen Zivilprozess vorangehende Versuch, die Parteien vor einer von der später allenfalls urteilenden Instanz unabhängigen Instanz gütlich zu einigen.

 

In zahlreichen Fällen entfällt der Schlichtungsversuch aber von Gesetzes wegen (z. B. Ehescheidung). In weiteren Fällen kann verzichtet werden.

 

Im Kanton Bern gibt es entsprechend den Regionalgerichten Schlichtungsbehörden, also Berner Jura-Seeland in Biel, Emmental-Oberaargau in Burgdorf, Bern-Mittelland in Bern und Oberland in Thun.

 

Hinweis auf Rechtsgrundlage: Art. 197 ff. ZPO, zu den Ausnahmen Art. 198 und 199 ZPO

 

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Letzte Nachführung:

26.01.2024