Steuerinventar

 

Es gehört zu den Inventaren über Nachlass von Todes wegen.

 

Ein Steuerinventar ist von Bundesrechts wegen und aufgrund der kantonalen Ausführungsgesetzgebung immer dann aufzunehmen, wenn die verstorbene Person offensichtlich über ein Rohvermögen (Summe aller Aktiven) von mehr als 100'000 Franken verfügt hat. Ein Inventar ist aber auch bei geringerem Vermögen aufzunehmen, wenn die verstorbene Person Vorempfänge (z. B. sogenannte Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft) ausgerichtet hat oder keine klaren Vermögensverhältnisse vorliegen. Zuständig für die Anordnung der Inventaraufnahme ist im Kanton Bern der Regierungsstatthalter, in dessen Amtsbezirk der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person liegt.

 

Das Inventar wird im Kanton Bern vom Notariat aufgenommen. Die Erben können der verfügenden Behörde ein Notariat vorschlagen. Die Behörde ist an diesen Vorschlag grundsätzlich nicht gebunden. Sie entscheidet frei. Das insbesondere dann, wenn sich die Erben auf kein Notariat einigen können oder sogar gar keinen Vorschlag machen.

 

Das Verfahren richtet sich nach der InvV.

 

Aufgrund eines Steuerinventars kann ein Nachlass nicht ausgeschlagen werden. Ausschlagung ist aufgrund eines Erbschaftsinventars und insbesondere aufgrund eines Öffentlichen Inventars möglich.

 

Hinweis auf Rechtsgrundlage: Art. 54 StHG

 

Blumer - Notariat und Advokatur

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Letzte Nachführung:

26.01.2024