Öffentliches Inventar

 

Es gehört zu den Inventaren über Nachlass von Todes wegen.

 

Die Aufnahme eines solchen Inventars kann von jedem Erben bei der zuständigen Behörde verlangt werden. Ein Öffentliches Inventar macht dann Sinn, wenn vermutet werden muss, ein Nachlass sei überschuldet (Aktiven kleiner als Passiven). Zuständige Behörde für die Anordnung eines Öffentlichen Inventars ist im Kanton Bern der Regierungsstatthalter in dessen Amtsbezirk der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person liegt.

 

Das Inventar wird im Kanton Bern vom Notariat aufgenommen. Die Erben können der verfügenden Behörde ein Notariat vorschlagen. Die Behörde ist an diesen Vorschlag grundsätzlich nicht gebunden. Sie entscheidet frei. Das insbesondere dann, wenn sich die Erben auf kein Notariat einigen können oder sogar gar keinen Vorschlag machen.

 

Bei der Aufnahme eines Öffentlichen Inventars ist nebst dem Notariat auch eine Massaverwaltung einzusetzen. Für deren Einsetzung gilt grundsätzlich dasselbe wie für das Notariat.

 

Das Verfahren richtet sich nach der InvV.

 

Das Öffentliche Inventar dient zugleich als Steuerinventar (Art. 1 Abs. 2 InvV).

 

Aufgrund eines Öffentlichen Inventars kann ein Nachlass ausgeschlagen oder quasi nur bedingt angenommen werden. Einzelheiten sind in den Art 587 ff. ZGB geregelt.

 

Hinweis auf Rechtsgrundlage: Art. 580 ff. ZGB

 

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Letzte Nachführung:

26.01.2024