Kosten der Advokaturtätigkeit
- Für die der Advokatur im Kanton Bern zustehenden Vergütungen kann man sich nach der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) des Regierungsrats des
Kantons Bern richten. Die gültige Fassung basiert auf dem Regierungsratsbeschluss vom 17. Mai 2006. Aktuell anwendbar ist sie in der Fassung, die am 1. Januar 2012 in Kraft trat.
- Der Advokatur stehen Gebühren, Auslagen und Ersatz allfälligen Kassaverkehrs zu.
- Die Gebühren richten sich bei vielen Geschäften primär nach dem Streitwert.
- Mit den Auslagen werden insbesondere die sogenannten Kommunikationskosten abgegolten (Porti, Telefongebühren, Kopien).
- Kassaverkehr entsteht z. B. beim Bezug von Familienscheinen oder Handelsregisterauszügen.
- Auf Gebühren und Auslagen wird Mehrwertsteuer erhoben.
- Die streitige Gerichtsbarkeit löst auch Gerichtsgebühren aus; diese richten sich z. B. nach dem Streitwert (Forderungsstreitigkeiten) oder nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der
Parteien (Statusstreitigkeiten).
- Als allgemeiner Anhaltspunkt kann davon ausgegangen werden, dass eine Stunde Anwaltstätigkeit 250 Franken kostet.