Eigentumsarten der Familienwohnung

Alleineigentum

Die Familienwohnung gehört dem Ehemann oder der Ehefrau allein.

Gemeinschaftliches Eigentum

Es sind zwei Arten des gemeinschaftlichen Eigentums möglich, nämlich Miteigentum oder Gesamteigentum.

 

Miteigentum

Der Ehemann und die Ehefrau sind zu einem bestimmten, im Grundbuch eingetragenen Bruchteil zusammen Eigentümer der Familienwohnung. Der Bruchteil kann für beide gleich gross sein, also je die Hälfte; er kann aber auch unterschiedlich gross sein, z. B. der Ehemann ein Drittel und die Ehefrau zwei Drittel.

 

Gesamteigentum

Gesamteigentum ist nur möglich, wenn die Ehegatten über die Ehe hinaus noch vertraglich zu einer Gemeinschaft verbunden sind. Von praktischer Bedeutung sind die ehevertraglich zu begründende Gütergemeinschaft und die ebenfalls vertraglich – z. B. im Kaufvertrag über die Familienwohnung – zu begründende Einfache Gesellschaft. Auch beim Gesamteigentum können die Anteile des Einzelnen festgelegt werden; diese Anteile werden aber nicht im Grundbuch eingetragen.

 

Blumer - Notariat und Advokatur

Postfach 542

3018 Bern

 

E-Mail: mail@nota-advo-blumer.ch

 

 

Letzte Nachführung:

26.01.2024