Inventar im ehelichen Güterrecht

 

Auf Verlangen eines Ehegatten jederzeit mögliche Inventur des gesamten Vermögens der Ehegatten unabhängig der Herkunft und der güterrechtlichen Uordnung in Öffentlicher Urkunde. Im Kanton Bern ist dafür das Notariat zuständig.

 

Hinweis auf Rechtsgrundlage: Art. 195a ZGB

 

 

 

 

Blumer - Notariat und Advokatur

Postfach 542

3018 Bern

 

E-Mail: mail@nota-advo-blumer.ch

 

 

Letzte Nachführung:

26.01.2024