Inventar im ehelichen Güterrecht
Auf Verlangen eines Ehegatten jederzeit mögliche Inventur des gesamten Vermögens der Ehegatten unabhängig der Herkunft und der güterrechtlichen Uordnung in Öffentlicher Urkunde. Im Kanton Bern
ist dafür das Notariat zuständig.
Hinweis auf Rechtsgrundlage: Art. 195a ZGB