Konkubinatsvertrag

 

Darunter wird allgemein ein Vertrag verstanden, mit dem das Zusammenleben eines nicht verheirateten, heterosexuellen – also Frau und Mann – Paares geregelt wird. Man kann auch von einem Partnerschaftsvertrag sprechen.

 

Beim Konkubinatsvertrag handelt es sich um einen gesetzlich nicht geregelten Vertragstypus; in der Rechtswissenschaft spricht man deshalb auch von einem Innominatkontrakt.

 

Konkubinatsverträge regeln meist nur wenige Einzelheiten des Zusammenlebens. Im Vordergrund stehen wirtschaftliche Fragen. Deshalb lehnen sich diese Verträge oft sehr stark an die gesetzliche Regelung der Einfachen Gesellschaft (Art. 530 bis 551 OR) an. Diese Anlehnung basiert auch auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den wirtschaftlichen Seiten des unverheirateten Zusammenlebens von Frau und Mann.

 

Konkubinatsverträge sind an keine Formvorschriften gebunden. Sie können also auch mündlich abgeschlossen werden. Schriftform ist aber sicher zu empfehlen. Enthalten solche Verträge auch erbrechtliche Regelungen, sind sie dann teilweise gleich Verfügungen von Todes wegen. Dann sind die Formvorschriften für solche zu beachten.

 

siehe auch Partnerschaftsvertrag.

 

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Letzte Nachführung:

26.01.2024