Schlichtungsversuch
Das ist der einem ordentlichen Zivilprozess vorangehende Versuch, die Parteien vor einer von der später allenfalls urteilenden Instanz
unabhängigen Instanz gütlich zu einigen.
In zahlreichen Fällen entfällt der Schlichtungsversuch aber von Gesetzes wegen (z. B. Ehescheidung). In weiteren Fällen kann verzichtet
werden.
Im Kanton Bern gibt es entsprechend den Regionalgerichten Schlichtungsbehörden, also Berner Jura-Seeland in Biel, Emmental-Oberaargau in
Burgdorf, Bern-Mittelland in Bern und Oberland in Thun.
Hinweis auf Rechtsgrundlage: Art. 197 ff. ZPO, zu den Ausnahmen Art. 198 und
199 ZPO