Aussöhnungsversuch

 

Darunter wird im Kanton Bern bis 31. Dezember 2010 der einem ordentlichen Zivilprozess vorangehende Versuch verstanden, die Parteien unter richterlicher Leitung gütlich zu einigen.

 

Für die heutige Situation s. Schlichtungsversuch.

 

Hinweis auf Rechtsgrundlage: Art. 144 ff. aZPO BE

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Letzte Nachführung:

26.01.2024