Inventare
Das ZGB kennt u. a. folgende, im Alltag auch Bedeutung habende Inventare:
Das StHG kennt folgendes Inventar:
* Diese Inventare werden über den Nachlass einer verstorbenen Person errichtet. Man kann sie deshalb auch als "Inventare über Nachlass von Todes wegen" bezeichnen.
Einzelheiten siehe je dort!